Kritische Linux-Lücke im TCP-Code: Was Server-Betreiber jetzt tun sollten
CVE-2026-98432 trifft den IPv4-TCP-Code aller Linux-Kernel seit 4.4. Welche Updates es gibt, was noch fehlt und wie eine Firewall-Regel die Zeit überbrückt.
Weiterlesenvon Wolfscastle, Team
Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 gelten neue Hinweispflichten bei Mängeln. Was Onlinehändler mitteilen müssen und wann sich die Frist verlängert.
Meldet ein Kunde einen Mangel an Ware, die er ab dem 31. Juli 2026 gekauft hat, müssen Sie ihm zwei Dinge mitteilen, bevor Sie reparieren oder neu liefern. Er darf zwischen beidem wählen, und eine Reparatur verlängert die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate. So steht es jetzt in § 475 Abs. 4 BGB. Der Händlerbund erinnert in seinem Beitrag vom 30. Oktober daran, den Reklamationsprozess entsprechend umzustellen.
Dieser Artikel fasst Gesetz und Fachbeiträge zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung.
Das deutsche Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/1799 um. Die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 72 EGBGB zieht die Grenze beim Vertragsschluss. Für Kaufverträge vor dem 31. Juli 2026 bleibt es beim alten Recht, auch wenn die Ware noch in der Gewährleistung ist. Das bestätigt auch die Redaktion des Händlerbunds in einer Leserantwort.
Hinweispflicht und Fristverlängerung betreffen nur Käufe von Verbrauchern. Reparierbarkeit als Merkmal der Ware gilt bei Verträgen zwischen Unternehmern erst für Abschlüsse ab dem 1. Januar 2028.
Das Gesetz verlangt die Information, bevor Sie die Nacherfüllung durchführen. Ein Satz in den AGB genügt dafür nicht. Der Händlerbund-Ratgeber verlangt die direkte Kommunikation mit dem Kunden.
Die IT-Recht Kanzlei wird konkreter. Der Hinweis gehört nach ihrer Ansicht in die erste Antwort auf die erste Mängelanzeige zu einer Kaufsache. Bei weiteren Mängelanzeigen zur selben Sache müssen Sie ihn nicht wiederholen. Die Kanzlei empfiehlt dafür einen festen Textbaustein.
Manchmal steht schon fest, dass nur ein Weg infrage kommt. Das sollen Sie laut Händlerbund gleich im ersten Hinweis sagen. Die Pflicht zum Hinweis entfällt dadurch laut IT-Recht Kanzlei nicht. Ablehnen dürfen Sie die gewählte Variante wie bisher, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 4 BGB).
Ob ein fehlender Hinweis abgemahnt werden kann, beantworten die genannten Beiträge nicht ausdrücklich. Dass eine falsche Antwort des Kundenservice vor Gericht landen kann, zeigt das Urteil, über das wir im Beitrag zum Verweis an den Hersteller berichtet haben.
Die Regel steht in § 475e Abs. 5 BGB. Bei Neuware werden aus zwei Jahren in der Regel drei. Eine Ersatzlieferung löst diese Verlängerung nicht aus.
Die IT-Recht Kanzlei nennt in ihrem Beitrag weitere Einzelheiten:
Bei Gebrauchtware gehen die Angaben auseinander. Der Händlerbund schreibt, die Verlängerung entfalle, wenn die Gewährleistung wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde. Die IT-Recht Kanzlei schreibt, die Frist wachse in diesem Fall auf zwei Jahre. Wer viel Gebrauchtware verkauft, sollte das mit der eigenen Rechtsberatung klären.
§ 434 Abs. 3 BGB zählt die Reparierbarkeit jetzt zur üblichen Beschaffenheit einer Ware. Lässt sich ein Produkt schlechter reparieren als vergleichbare Waren, kann das laut Händlerbund einen Sachmangel begründen. Sie haften dafür laut IT-Recht Kanzlei auch dann, wenn Sie die Ursache nicht gesetzt haben. Die Kanzlei nennt als Beispiel eine Waschmaschine, die gegen EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit verstößt.
Der Händlerbund rät deshalb, Sortiment und Lieferanten darauf zu prüfen. Abweichende Vereinbarungen sind mit Verbrauchern laut IHK Erfurt nur unter besonderen Voraussetzungen möglich und nicht in AGB.
Neu ist auch ein Reparaturanspruch gegen Hersteller. Er betrifft bestimmte Produktgruppen, darunter laut IT-Recht Kanzlei Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Displays, Mobiltelefone und Tablets. Er greift, wenn dem Kunden wegen des Defekts keine Mängelrechte gegen den Verkäufer zustehen, etwa nach Ablauf der Verjährung. Reparaturen darf der Hersteller auch gegen ein angemessenes Entgelt anbieten.
Für Händler ist die Rangfolge in § 479f BGB wichtig. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, trifft die Pflicht zuerst seinen Beauftragten in der EU, danach den Importeur und zuletzt den Vertreiber. Wer solche Ware selbst aus einem Drittstaat einführt, kann also selbst reparaturpflichtig werden.
Eine neue Informationspflicht beim Kauf entsteht nicht. Die IT-Recht Kanzlei hält eine AGB-Änderung für nicht erforderlich, der Händlerbund sieht bei den Rechtstexten ebenfalls keinen Änderungsbedarf. Er rät aber dazu, Klauseln zu suchen, die Reparaturansprüche pauschal ausschließen. Die IHK Erfurt empfiehlt, die AGB zur Gewährleistungsfrist zu prüfen und anzupassen. Ein kurzer Blick lohnt sich also, auch wenn die Hauptarbeit im Kundenservice liegt.
Auch beim Marketing mahnt der Händlerbund zur Vorsicht. Gesetzliche Selbstverständlichkeiten sollten nicht als Werbeargument dienen.
Aus dem Gesetz und den genannten Beiträgen ergeben sich diese Fragen:
Den Wortlaut Ihres Hinweises klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Wir kümmern uns um die technische Seite, etwa wenn Reklamationsformulare, Hilfeseiten oder automatische Mails in Ihrem Shop angepasst werden müssen. Mehr dazu unter E-Commerce.
Wenn wir uns Ihren Reklamationsprozess im Shop ansehen sollen, schreiben Sie uns.
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