Am 2. Oktober wurde die nächste Abmahnung zum Widerruf bekannt. Ein Shop hatte seinen Kunden den Widerruf nur über das eigene Retourenportal erlaubt. Im August traf es einen Händler, dessen Widerrufsbutton nur im Footer stand. Beide Fälle betreffen Dinge, die viele Shops ähnlich gebaut haben.
Dieser Artikel fasst zusammen, was seit dem 19. Juni 2026 gilt und was die beiden Abmahnungen beanstanden. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Seit dem 19. Juni gehört ein Widerrufsbutton in jeden B2C-Shop
Die Pflicht steht im neuen § 356a BGB und setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 um. Die IHK Braunschweig beschreibt die Regeln so: Sie gelten für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, also über Websites und Apps. Bestellungen per Telefon, Fax oder Brief fallen nicht darunter. Verträge ohne gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB ebenfalls nicht.
Der Button trägt die Aufschrift „Vertrag widerrufen“ oder eine gleich eindeutige Formulierung. Er muss leicht zu finden sein und während der gesamten Widerrufsfrist bereitstehen. Ein Login darf nicht nötig sein, mit Ausnahme von Verträgen in Apps. Schriftgröße und Kontrast müssen barrierefrei sein.
Der Ablauf hat zwei Stufen. Zuerst gibt der Kunde seinen Namen und die Vertragsdaten an und wählt, wie er die Bestätigung erhalten will. Mehr Angaben dürfen Sie nicht verlangen. Danach bestätigt er mit einer Schaltfläche „Widerruf bestätigen“. Sie schicken anschließend eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, mit Inhalt und Zeitpunkt des Widerrufs. Laut IHK bestätigt sie nur den Eingang. Ob der Widerruf wirksam ist, steht damit noch nicht fest.
Fehlt der Button, verlängert sich die Widerrufsfrist nach Angaben der IHK auf zwölf Monate und 14 Tage. Dazu kommen Bußgelder und Abmahnungen als Risiko.
Ein Button im Footer reichte der Wettbewerbszentrale nicht
Über den ersten bekannten Fall berichtete die IT-Recht Kanzlei am 21. August. Die Wettbewerbszentrale hatte einen Shop abgemahnt, dessen Widerrufsfunktion im Footer unter „Widerruf & Rückgabe“ lag. Optisch hervorgehoben war sie nicht. Danach mussten Kunden noch drei weitere Schritte durchlaufen, bevor sie den Widerruf absenden konnten. Die Abmahnung stützte sich auf § 356a BGB in Verbindung mit § 3a UWG und kostete 390 Euro zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Kanzlei leitet daraus mehrere Punkte ab. Der Button sollte hervorgehoben platziert und ständig verfügbar sein, nicht als ein Link unter vielen im Footer. Beschriftungen wie „Widerruf“ oder „Widerrufsrecht“ hält sie für wahrscheinlich nicht ausreichend. Zwischenschritte wie FAQ-Seiten, Rabattangebote oder Rückfragen sollten Sie weglassen. Der Weg führt direkt vom Button zum Formular und von dort zur Bestätigung.
Wer nur das Retourenportal zulässt, schränkt den Widerruf ein
Die zweite Abmahnung meldete der Händlerbund am 2. Oktober. Abgemahnt hat der Verband Sozialer Wettbewerb, gefordert waren 416,50 Euro. Der Shop hatte Kunden darauf festgelegt, den Widerruf ausschließlich über sein internes Retourenportal zu erklären.
Genau das beanstandete der Verband. Laut Händlerbund dürfen Verbraucher ihren Widerruf in beliebiger Form erklären, also auch per E-Mail oder Telefon. Daran ändert der neue Button nichts. Auch die IHK Braunschweig weist darauf hin, dass andere Wege neben der Widerrufsfunktion erlaubt bleiben. Der Button kommt dazu, er ersetzt nichts.
Der abgemahnte Shop hatte zwei weitere Fehler. Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular fehlte, und bei Textilien fehlten die Angaben zur Faserzusammensetzung.
So prüfen Sie Ihren Shop
Gehen Sie den Widerruf einmal so durch, wie ihn ein Kunde erlebt:
- Ist der Button hervorgehoben platziert, ständig erreichbar und mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet?
- Erreichen Kunden ihn ohne Login und ohne Zwischenseiten mit FAQ oder Gutscheinen?
- Fragt das Formular nur Name, Vertragsdaten und den Weg für die Bestätigung ab?
- Kommt nach dem Absenden sofort eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Inhalt und Zeitpunkt?
- Steht in AGB, Widerrufsbelehrung oder Retouren-FAQ irgendwo, dass der Widerruf nur über ein Portal oder ein Formular möglich ist?
- Ist das Muster-Widerrufsformular weiterhin abrufbar?
Retourenportale und Widerrufsbutton werden oft von verschiedenen Plugins oder Diensten bereitgestellt. Prüfen Sie deshalb auch die Texte, die diese Dienste selbst ausspielen. Eine Formulierung im Portal kann den Widerruf einschränken, auch wenn Ihre Widerrufsbelehrung korrekt ist.
Wobei wir helfen können
Ob Ihre Texte rechtlich passen, klären Sie am besten mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Die technische Umsetzung übernehmen wir: Button und Formular im Theme, die Eingangsbestätigung per E-Mail und die Anpassung von Retouren-Plugins. Mehr dazu unter E-Commerce.
Wenn wir uns Ihren Widerrufsablauf ansehen sollen, schreiben Sie uns.