Eine E-Mail, die an einen abgebrochenen Einkauf erinnert, ist Werbung. Ohne ausdrückliche Einwilligung darf ein Shop sie an Interessenten, die noch nie bei ihm gekauft haben, nicht verschicken. So bewertet es die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) in ihrem 31. Tätigkeitsbericht (Abschnitt 9.7, Seite 82 bis 84). Der Händlerbund hat am 15. Oktober 2026 darüber berichtet.
Dieser Artikel fasst die Begründung der Behörde zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Drei Erinnerungsmails lösten die Prüfung aus
Ein Kunde hatte Produkte in den Warenkorb eines Onlineshops gelegt und die Bestellung nicht abgeschlossen. Danach bekam er nacheinander drei E-Mails, die ihn an den Warenkorb erinnerten. Er beschwerte sich bei der LDI NRW. Der Händler hielt die Mails für „Servicekommunikation“ im Interesse des Kunden und damit für zulässig.
Die Behörde sah das anders. Im konkreten Fall war die Datenverarbeitung nach ihrem Bericht unzulässig. Ob sie eine Sanktion verhängt hat, steht nicht im Bericht.
Mit dem Abbruch endet die vorvertragliche Beziehung
Händler können sich laut LDI NRW nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berufen. Diese Rechtsgrundlage erlaubt Verarbeitungen, die für einen Vertrag oder seine Anbahnung nötig sind. Wer eine Website ohne Kauf verlässt, zeigt nach Ansicht der Behörde deutlich, dass er den Vertrag nicht mehr eingehen will. Das vorvertragliche Verhältnis sei damit beendet.
Die Behörde argumentiert außerdem mit der Erwartung der Kunden. Niemand beantrage, an seinen Warenkorb erinnert zu werden. Beim Eintippen der E-Mail-Adresse sei Kunden nicht bewusst, dass der Händler sie dafür nutzt. Die Erinnerung geschehe allein auf Initiative des Händlers.
Erinnerungsmails gelten als Werbung
Der Kern des Berichts ist die Einordnung als Werbung. Die LDI NRW stützt sich dabei auf die Definition in Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG und auf die Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden zur Direktwerbung. Kaufabbruch- und Erinnerungsmails sollen den Umsatz steigern und knüpfen an ein beobachtetes Kaufverhalten an. Die Behörde ordnet sie deshalb als Online-Werbung im Sinne von Retargeting ein.
Damit kommt das Wettbewerbsrecht ins Spiel. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die LDI NRW überträgt diese Wertung auf die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Was das UWG als Werbung nicht zulässt, kann nach ihrer Auffassung auch die DSGVO nicht erlauben. Das berechtigte Interesse des Händlers trägt die Mail also nicht.
Neu ist diese Linie nicht. Der Händlerbund schreibt, die Rechtslage gelte seit Jahren und die Feststellung der Behörde bringe keine Verschärfung.
Eine Checkbox mit Double-Opt-in macht die Erinnerung zulässig
Liegt eine Einwilligung vor, darf der Händler die Adresse laut LDI NRW für Erinnerungsmails nutzen. Als Weg nennt die Behörde dasselbe Verfahren wie beim Newsletter: eine Checkbox, die der Kunde aktiv anklickt, und einen Double-Opt-in-Prozess. Allgemein rät sie, schon beim Erheben der Adresse offen zu sagen, wofür der Shop sie verwenden will.
Für Bestandskunden gibt es eine enge Ausnahme
Bei Bestandskunden erlaubt das UWG Warenkorb-Erinnerungen auch ohne Einwilligung. Dafür müssen nach § 7 Abs. 3 UWG alle vier Bedingungen erfüllt sein:
- Der Händler hat die E-Mail-Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten.
- Er wirbt damit für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen.
- Der Kunde hat nicht widersprochen.
- Der Kunde wurde beim Erheben der Adresse und bei jeder Mail klar darauf hingewiesen, dass er jederzeit widersprechen kann, ohne dass dafür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, ist nach Ansicht der LDI NRW auch die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO möglich. Im geprüften Fall griff die Ausnahme nicht. Der Beschwerdeführer hatte seine erste Bestellung abgebrochen, ein Kaufvertrag war nie zustande gekommen.
Der Händlerbund leitet daraus ab, dass ein angelegtes Kundenkonto oder ein gefüllter Warenkorb allein nicht für die Ausnahme reicht. Entscheidend sei ein tatsächlich abgeschlossener Kauf.
So prüfen Sie Ihre Warenkorb-Automation
Aus dem Bericht der LDI NRW und dem Beitrag des Händlerbunds ergeben sich diese Fragen für Ihren Shop:
- Verschickt Ihr Shop oder Ihr E-Mail-Tool automatisch Mails nach einem abgebrochenen Checkout? Wenn ja, an wen: an alle, die eine Adresse eingegeben haben, oder nur an Kunden mit Einwilligung?
- Gibt es im Checkout eine eigene, nicht vorausgewählte Checkbox für Erinnerungen, und bestätigen Kunden ihre Adresse per Double-Opt-in?
- Schicken Sie Erinnerungen an Bestandskunden ohne Einwilligung? Dann prüfen Sie, ob alle vier Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind, auch der Widerspruchshinweis in jeder Mail.
- Steht in Ihrer Datenschutzerklärung, dass und auf welcher Grundlage Sie Warenkorb-Erinnerungen versenden?
Wer bereits Öffnungen und Klicks in solchen Mails misst, sollte auch das Tracking prüfen. Dazu haben wir einen eigenen Beitrag zu Abmahnungen wegen Zählpixeln im Newsletter geschrieben.
Wobei wir helfen können
Ob Ihre Einwilligungstexte rechtlich passen, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Wir sehen uns mit Ihnen an, welche Automationen Ihr Shop und Ihr E-Mail-Tool nach einem Kaufabbruch auslösen. Checkbox, Double-Opt-in und die passende Empfängerauswahl bauen wir technisch ein. Mehr dazu unter E-Commerce.
Wenn wir uns Ihren Checkout ansehen sollen, schreiben Sie uns.