Rechnungskauf, Ratenkauf und BNPL: Was ab 20. November 2026 im Checkout gilt

von Wolfscastle, Team

Ab 20.11.2026 fallen auch zinsfreie Kleinkredite und viele BNPL-Angebote unter das Verbraucherkreditrecht. Was Onlineshops an Zahlarten und Werbung prüfen sollten.

Am 20. November 2026 ändert sich, welche Zahlarten im Onlineshop als Kredit gelten. Ab dann fallen auch Kleinkredite bis 200 Euro, zins- und gebührenfreie Kredite und Kredite mit bis zu drei Monaten Laufzeit unter das Verbraucherkreditrecht. Das schreibt die Bundesregierung. „Buy now, pay later“-Modelle werden ausdrücklich einbezogen.

Händlerbund und IT-Recht Kanzlei haben in dieser Woche zusammengefasst, was das für Onlineshops heißt. Dieser Artikel stellt ihre Hinweise zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Gesetz ist verkündet und gilt für neue Verträge ab 20. November

Grundlage ist die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225. Deutschland hat sie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge umgesetzt, verkündet am 18. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139). Die Regeln zu Verbraucherkrediten treten im November 2026 in Kraft. Die IT-Recht Kanzlei nennt den 20. November 2026 als Stichtag. Für Verträge, die vorher geschlossen wurden, gelten grundsätzlich die alten Vorschriften.

Bisher waren kurzfristige Zahlungsaufschübe, Kleinkredite unter 200 Euro und zinsfreie Finanzierungen weitgehend vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen. Darauf weist Onlinehändler News des Händlerbunds hin. Mit dem Stichtag fällt diese Ausnahme weg.

Der eigene Rechnungskauf bleibt unter Bedingungen ausgenommen

Nicht jeder Kauf auf Rechnung wird zum Kredit. Die IT-Recht Kanzlei nennt für die Ausnahme in § 506 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BGB n. F. vier Voraussetzungen:

  • Der Händler gewährt den Zahlungsaufschub selbst, kein Dritter finanziert.
  • Der Aufschub ist unentgeltlich, es fallen keine Zinsen oder Finanzierungskosten an.
  • Die Rechnung ist spätestens 50 Tage nach Lieferung oder Leistung zu bezahlen.
  • Bei Zahlungsverzug entstehen nur begrenzte Kosten.

Was „begrenzte Kosten“ sind, definiert das Gesetz nicht. Gemeint sein dürften nach Einschätzung der Kanzlei gesetzliche Verzugszinsen und erforderliche Mahnkosten.

Für größere Onlinehändler ist die Grenze enger. Wer weder Kleinstunternehmen noch KMU ist, darf nur 14 Tage Zahlungsziel geben (§ 506 Abs. 1 Satz 3 BGB n. F.). Als KMU gilt laut IT-Recht Kanzlei, wer weniger als 250 Beschäftigte hat und höchstens 50 Mio. Euro Jahresumsatz oder höchstens 43 Mio. Euro Bilanzsumme. Bei größeren Anbietern darf außerdem kein Dritter die Forderung erwerben. Ob die bloße Abtretung an einen Factoring-Anbieter schadet, ist laut Kanzlei noch nicht gerichtlich geklärt.

Bei Klarna, PayPal und Co. ist meist der Anbieter Kreditgeber

Wer Ratenkauf oder „Später bezahlen“ über einen externen Dienst anbietet, ist in der Regel nicht selbst Kreditgeber. Das schreibt Onlinehändler News. Dann muss der Shop die Kreditwürdigkeit der Kunden nicht automatisch selbst prüfen. Je nach Vertrag kann der Händler aber als Kreditgeber oder Kreditvermittler gelten und eigene Pflichten haben. Die IT-Recht Kanzlei betont, dass die Rollen bei Klarna und PayPal je nach Zahlungsmodell verschieden verteilt sein können.

Als Darlehensvermittler gilt nach der Kanzlei, wer gegen Vergütung oder einen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil am Vertragsschluss mitwirkt. Wirkt der Shop nur untergeordnet mit, muss er die vorvertraglichen Informationen nicht selbst liefern. Die Pflicht, das Angebot zu erläutern, bleibt (§ 655a Abs. 2 BGB n. F.).

Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34k GewO braucht nach der Darstellung der Kanzlei nicht, wer eine Ratenzahlung ohne Provision oder sonstigen Vorteil einbindet. Kleine und mittlere Händler, die nur eigene Waren finanzieren, sind ebenfalls ausgenommen. Der Ratgeber des Händlerbunds sieht die Erlaubnispflicht bei der Vermittlung von Warenkrediten nur für große Unternehmen. Wer eine Erlaubnis braucht, muss sie laut IT-Recht Kanzlei bis zum 31. Mai 2027 beantragen.

Wer selbst finanziert, übernimmt die Pflichten eines Kreditgebers

Bietet ein Shop eigene Ratenzahlung an und greift keine Ausnahme, treffen ihn die Pflichten des Kreditgebers. Die IT-Recht Kanzlei nennt unter anderem:

  • vorvertragliche Information mit der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite, mit Erleichterungen für unentgeltliche Kredite und Kredite unter 200 Euro
  • Prüfung der Kreditwürdigkeit nach §§ 505a, 505b BGB n. F.
  • Vertragsschluss in Textform, aber keine vorausgewählte Finanzierungsoption im Checkout (§ 492 Abs. 1a BGB n. F.); der Kunde muss aktiv zustimmen
  • Hinweis auf eine Schuldnerberatung bei Zahlungsschwierigkeiten

Beruht die Kreditwürdigkeitsprüfung auf automatisierter Verarbeitung, haben Kunden laut Bundesregierung künftig ein Recht auf eine menschliche Überprüfung. Das bisher unbefristete Widerrufsrecht bei fehlerhaften Angaben endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Werbung für Finanzierung braucht künftig einen Warnhinweis

Auch die Werbung ändert sich. Nach Nr. 23e des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG braucht Kreditwerbung einen Warnhinweis. Die IT-Recht Kanzlei nennt als Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“, gleichwertige Texte sind erlaubt. Verboten ist unter anderem Werbung, die einen Kredit als Verbesserung der finanziellen Lage oder als Ersatz für Ersparnisse darstellt.

Erfüllt der eigene Rechnungskauf die Ausnahme, ist kein Warnhinweis nötig. Greift sie nicht, kann nach Einschätzung der Kanzlei schon die Werbung mit einem „zinsfreien“ Rechnungskauf einen Hinweis erfordern. Auch Aussagen wie „0 % Zinsen“ können die Angabepflichten nach § 17 PAngV auslösen. Verstöße gegen die Werbevorgaben können abgemahnt werden.

Diese Fragen sollten Sie vor dem 20. November klären

Aus den Hinweisen von Händlerbund und IT-Recht Kanzlei ergibt sich diese Liste:

  • Welche Zahlarten bietet Ihr Shop an, und wer gewährt jeweils den Zahlungsaufschub?
  • Wie lang ist das Zahlungsziel beim eigenen Rechnungskauf, und gehört Ihr Unternehmen zu den KMU?
  • Welche Mahn- und Verzugskosten stellen Sie in Rechnung?
  • Was ändert Ihr Zahlungsanbieter zum 20. November, und welche Rolle weist Ihr Vertrag Ihnen zu?
  • Ist im Checkout eine Finanzierungsoption vorausgewählt?
  • Wo werben Sie mit Ratenkauf, „Später bezahlen“ oder „0 % Zinsen“, etwa auf Produktseiten, Bannern oder im Newsletter?

Die rechtliche Einordnung Ihres Zahlungsmodells klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Wir passen danach Checkout, Zahlarten-Plugins und Hinweistexte in Shopware oder Shopify an. Mehr dazu unter E-Commerce.

Wenn wir uns die Zahlarten in Ihrem Shop ansehen sollen, schreiben Sie uns.

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