UVP-Streichpreise bei Eigenmarken: LG Würzburg sieht Irreführung

von Wolfscastle, Team

Wer Eigenmarken mit einer UVP bewirbt, die nur in der eigenen Unternehmensgruppe gilt, führt Kunden in die Irre. So urteilt das LG Würzburg. Was das für Ihren Shop heißt.

Ein Händler darf Produkte seiner Eigenmarke nicht mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) bewerben, wenn es die Ware nur in der eigenen Unternehmensgruppe gibt. Das hat das Landgericht Würzburg entschieden (Urteil vom 17. Juli 2026, Az. 14 O 1180/25). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die am 5. August über das Urteil berichtet hat. Es ist nach ihren Angaben nicht rechtskräftig. Der Händlerbund hat das Thema am 9. Oktober 2026 aufgegriffen.

Dieser Artikel fasst die Berichte zusammen und ordnet sie mit dem Gesetzestext ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Das Urteil selbst ist in den Berichten nicht verlinkt.

Ein Möbelhändler warb mit UVP für die eigene Marke

Beklagt war ein Möbelhändler. Laut Wettbewerbszentrale bewarb er Produkte seiner Eigenmarken mit einer UVP und stellte daneben einen deutlich niedrigeren eigenen Angebotspreis. Der Händlerbund beschreibt die Ware als Exklusivmöbel, die nur innerhalb der eigenen Unternehmensgruppe erhältlich waren. Namen der Beteiligten nennen die Berichte nicht.

Die Wettbewerbszentrale verfolgt das Thema schon länger. Im Juni 2025 meldete sie einen anderen Fall. Ein international tätiges Möbelunternehmen hatte in einem Prospekt Eigenmarken-Möbel mit Ersparnissen von teils über 60 Prozent gegenüber der UVP beworben. Dieses Unternehmen verpflichtete sich, die Werbung zu unterlassen. Ein Urteil gab es dort nicht.

Kunden lesen eine UVP als Marktpreis

Das Gericht ging laut Wettbewerbszentrale davon aus, dass Kunden eine UVP als Empfehlung des Herstellers verstehen. Sie erwarten, dass die meisten Händler ungefähr diesen Preis verlangen. Steht der eigene Preis neben der UVP, wirkt er deshalb besonders günstig.

Bei einer Eigenmarke fehlt diese Grundlage. Für ein solches Produkt gibt es nach dem Urteil weder einen Markt mit mehreren Anbietern noch einen Marktpreis. Die UVP bietet dann keine Orientierung. Sie soll nur den eigenen Preis attraktiver erscheinen lassen. Weil der Preis ein zentraler Kaufanreiz ist, kann dieser Eindruck die Kaufentscheidung beeinflussen. Das Gericht hielt die Werbung deshalb für irreführend.

Das Gesetz verbietet irreführende geschäftliche Handlungen in § 5 UWG. Als Beispiel nennt Absatz 2 Nr. 2 täuschende Angaben über einen besonderen Preisvorteil oder über den Preis selbst.

Neu ist die Linie nicht. Das LG Würzburg stützt sich nach Angaben der Wettbewerbszentrale auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur Preisempfehlung im Alleinvertrieb (BGH, Urteil vom 28. Juni 2001, Az. I ZR 121/99).

Baugleiche Ware bei anderen Händlern hilft nicht

Ein naheliegendes Gegenargument hat das Gericht verworfen. Der Hersteller lieferte dieselben Ausgangsprodukte mit derselben UVP auch an andere Abnehmer. Dort liefen sie aber unter anderen Namen. Laut Wettbewerbszentrale orientieren sich Kunden am konkreten Produktnamen. Sie gehen nicht davon aus, dass ein Eigenmarken-Möbel unter anderem Namen auch bei der Konkurrenz steht.

Eigenmarken sind damit nicht grundsätzlich von UVP-Vergleichen ausgeschlossen. So ordnet es onlinemarktplatz.de ein: Entscheidend seien die tatsächlichen Vertriebswege des konkret bezeichneten Produkts. Die Wettbewerbszentrale formuliert die Voraussetzung so: Die UVP muss als Richtwert für den Markt dienen und tatsächlich von mehreren unabhängigen Händlern beachtet werden.

Für eigene Rabatte gilt die 30-Tage-Regel

Der Händlerbund rät, Rabatte auf Exklusivware über eigene Referenzpreise der letzten 30 Tage darzustellen statt über eine Preisempfehlung. Die 30-Tage-Regel steht in § 11 PAngV. Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss danach den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt hat.

Ob schon jeder UVP-Vergleich als solche Preisermäßigung gilt, ist eine eigene Frage. Laut onlinemarktplatz.de hat das OLG Köln dazu im Mai 2026 entschieden. In einem anderen Verfahren befand es, dass eine klar erkennbare UVP-Gegenüberstellung nicht automatisch unter § 11 PAngV fällt. Das Würzburger Urteil betrifft nach den Berichten die Irreführung nach dem UWG.

So prüfen Sie Ihren Shop

Aus den Berichten der Wettbewerbszentrale, des Händlerbunds und von onlinemarktplatz.de ergeben sich diese Fragen:

  • Zeigt Ihr Shop bei Eigenmarken oder Exklusivprodukten eine UVP als Streichpreis an?
  • Verkaufen mehrere unabhängige Händler genau dieses Produkt unter genau diesem Namen? Baugleiche Ware unter anderem Namen zählt nach dem Urteil nicht.
  • Woher stammt die UVP, und hat der Hersteller sie für den ganzen Markt herausgegeben?
  • Zeigen Sie bei echten Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage an, wie es § 11 PAngV verlangt?

Der Händlerbund warnt außerdem, dass Eigenmarken mit UVP-Streichpreisen Abmahner anziehen können. Liegt schon eine Abmahnung vor, lassen Sie sie rechtlich prüfen.

Wobei wir helfen können

Ob eine UVP in Ihrem Fall zulässig ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Wir kümmern uns um die technische Seite. Wir sehen uns an, wo Ihr Shop Streichpreise und UVP ausspielt, und stellen die Preisdarstellung für einzelne Produktgruppen um, etwa auf den 30-Tage-Referenzpreis. Mehr dazu unter E-Commerce.

Wenn wir uns Ihre Preisdarstellung ansehen sollen, schreiben Sie uns.

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