Wer einen Rabatt bewirbt, muss ihn auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Es reicht nicht, diesen Preis irgendwo zusätzlich zu nennen. Das hat das Oberlandesgericht Köln am 2. Oktober 2026 bestätigt (Az. 6 U 24/26). Die IT-Recht Kanzlei hat am 23. Oktober darüber berichtet. Fast zeitgleich hat das Landgericht Hamburg Edeka eine Rabattwerbung untersagt, wie der Händlerbund am 20. Oktober meldete.
Dieser Artikel fasst die Berichte zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Der Streichpreis lag über dem Preis vor der Aktion
Im Kölner Fall bewarb ein Onlinehändler im Januar 2026 eine Matratze. Neben einem rot hervorgehobenen Aktionspreis stand ein deutlich höherer, durchgestrichener Preis. Ein Sternchen führte zu dem Hinweis „Preis wieder gültig ab dem 28.01.2026“. Unmittelbar vor der Aktion hatte die Matratze laut IT-Recht Kanzlei nur 199 Euro gekostet. Das war weniger als der Aktionspreis. Den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gab der Händler zwar an, aber nur an anderer Stelle.
Eine Mitbewerberin beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Köln untersagte die Werbung am 4. März 2026 (Az. 84 O 3/26). Der Händler ging in Berufung und verlor. Die Entscheidung im Verfügungsverfahren ist nach Angaben der Kanzlei rechtskräftig. Der Volltext ist bei MIR veröffentlicht.
Kunden lesen einen Streichpreis als bisherigen Preis
Das OLG stützt sich auf eine ältere Linie des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. November 2015, Az. I ZR 182/14, „Durchgestrichener Preis II“). Danach verstehen Kunden einen durchgestrichenen Preis grundsätzlich als den Preis, den der Händler vorher verlangt hat. Hier mussten sie annehmen, die Matratze sei stark reduziert. Tatsächlich war sie vorher billiger.
Der Händler wandte ein, der höhere Preis habe früher wirklich gegolten. Das ließ das Gericht nicht gelten. Selbst dann hätte er das klar herausstellen müssen. Der Hinweis „wieder gültig ab“ machte es aus Sicht des OLG schlimmer. Das Wort „wieder“ legt nahe, dass der höhere Preis direkt vor der Aktion galt und danach zurückkommt. Zusammen mit der roten Farbe und der Befristung wirkte das Angebot wie ein Schnäppchen, das es nicht war.
Rechtlich sah das Gericht eine Irreführung über den Preis nach § 5 UWG Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2.
Der 30-Tage-Preis muss die Bezugsgröße sein
Zusätzlich bejahte das OLG einen Verstoß gegen § 11 PAngV. Wer eine Preisermäßigung bekannt gibt, muss danach den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung von Verbrauchern verlangt hat. Der Europäische Gerichtshof hat 2024 klargestellt, dass sich die beworbene Ermäßigung auf genau diesen Preis beziehen muss (Urteil vom 26. September 2024, Rs. C-330/23). Den Preis nur zusätzlich auszuweisen, genügt nicht.
Ausnahmen kennt die Vorschrift für individuelle Preisnachlässe und für schnell verderbliche Ware, deren Preis wegen drohenden Verderbs sinkt und die der Händler entsprechend kennzeichnet.
Auch eine Prozentangabe braucht den richtigen Bezug
Der Hamburger Fall betrifft keinen Onlineshop, sondern Onlineprospekte. Die Regel ist dieselbe. Edeka warb laut Händlerbund mit „Superknüller -42%“ für ein Produkt zu 1,69 Euro. Die 42 Prozent bezogen sich auf den regulären Verkaufspreis. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage lag aber ebenfalls bei 1,69 Euro und stand nicht in der Werbung.
Das Landgericht Hamburg hielt das für irreführend, weil nicht erkennbar war, worauf sich die Prozentangabe bezieht. Edeka hatte argumentiert, der reguläre Ladenpreis sei der richtige Bezugspunkt. Dem folgte das Gericht nicht. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Auf seiner Seite zur Verbandsklage nennt er das Aktenzeichen 402 HKO 17/26. Ob das Urteil rechtskräftig ist, geht aus beiden Quellen nicht hervor.
Ein geplanter höherer Preis ist kein Streichpreis
Ein Verbot, mit künftigen Preisen zu werben, lässt sich dem Kölner Urteil laut IT-Recht Kanzlei nicht entnehmen. Wer so wirbt, muss den höheren Preis aber ausdrücklich als künftigen Preis kennzeichnen. Die Preiserhöhung muss außerdem tatsächlich geplant sein.
Die Kanzlei weist auf eine Fehlerquelle hin, die gerade Onlineshops betrifft. Viele Shopsysteme erzeugen Streichpreise automatisch aus einem hinterlegten Vergleichspreis. Stimmt dieser nicht mit dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage überein, zeigt der Shop eine Ersparnis, die es so nicht gibt.
So prüfen Sie Ihre Preisdarstellung
Aus den Berichten der IT-Recht Kanzlei und des Händlerbunds ergeben sich diese Fragen:
- Woher nimmt Ihr Shop den durchgestrichenen Preis, und wird er bei Preisänderungen gepflegt?
- Bezieht sich jede Prozentangabe und jede Ersparnis auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage?
- Steht dieser Preis direkt beim Angebot oder nur in einem Tooltip, einer Fußnote oder auf einer anderen Seite?
- Verwenden Sie Formulierungen wie „wieder gültig ab“ oder „statt“, obwohl der höhere Preis zuletzt gar nicht galt?
Wer schon eine Abmahnung erhalten hat, sollte sie rechtlich prüfen lassen.
Wobei wir helfen können
Ob eine konkrete Rabattwerbung zulässig ist, klärt Ihre Rechtsberatung. Wir kümmern uns um die Technik dahinter. Wir sehen nach, woher Ihr Shop Streichpreise und Prozentangaben bezieht, und stellen die Anzeige auf den 30-Tage-Referenzpreis um. Mehr dazu unter E-Commerce.
Wenn wir uns Ihre Preisdarstellung vor der nächsten Rabattaktion ansehen sollen, schreiben Sie uns.