Neues Produkthaftungsgesetz ab 9. Dezember 2026: Was Onlinehändler wissen sollten

von Wolfscastle, Team

Der Bundestag hat das neue Produkthaftungsgesetz beschlossen. Ab 09.12.2026 haften auch Eigenmarken, Importeure und Fulfilment-Dienstleister, Software gilt als Produkt.

Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag das Produkthaftungsrecht neu gefasst. Es ist die erste grundlegende Neufassung seit 1989, schreibt der Bundestag. Das neue Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten. Für Onlinehändler ist vor allem wichtig, wer künftig neben dem Hersteller haftet.

Dieser Artikel fasst den Gesetzentwurf und die Einordnung der IT-Recht Kanzlei zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Das Gesetz gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember in Verkehr kommen

Das neue Produkthaftungsgesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 um. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/4297) in der Fassung des Rechtsausschusses (Drucksache 21/8429) angenommen. CDU/CSU, SPD und Grüne stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich.

Nach Artikel 5 des Entwurfs tritt das Gesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft. Die Übergangsvorschrift in § 23 ist für den Bestand entscheidend. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt das alte Produkthaftungsgesetz weiter. Ware, die schon im Lager liegt, fällt also in der Regel nicht unter das neue Recht. Das gilt nach der IT-Recht Kanzlei auch dann, wenn der Händler sie erst nach dem Stichtag verkauft.

Laut Kanzlei stehen der zweite Durchgang im Bundesrat und die Verkündung noch aus.

Wer seine Marke auf ein Produkt setzt, gilt als Hersteller

Hersteller ist nach § 3 des Entwurfs, wer ein Produkt entwickelt, herstellt oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Händler mit Eigenmarken haften damit wie ein Hersteller. Die IT-Recht Kanzlei weist ausdrücklich auf diesen Fall hin.

Neu geregelt sind auch wesentlich veränderte Produkte. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und dann anbietet, gilt nach § 5 als Hersteller des veränderten Produkts. Der Bundestag nennt als Beispiel das „Upcycling“. Wer so verändert, kann sich entlasten, wenn er nachweist, dass der Fehler einen unveränderten Teil betrifft.

Bei Herstellern außerhalb der EU rücken Händler und Dienstleister nach

Viele Produkte im Onlinehandel stammen von Herstellern außerhalb der EU. Für diesen Fall legt der Entwurf eine Reihenfolge fest:

  • Zuerst haften der Importeur und ein in der EU ansässiger Beauftragter des Herstellers (§ 10). Importeur ist, wer das Produkt aus einem Drittstaat auf den EU-Markt bringt.
  • Gibt es keinen von beiden, haftet der Fulfilment-Dienstleister (§ 11). Das ist, wer mindestens zwei von vier Leistungen für fremde Ware erbringt: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand. Post- und Paketdienste zählen nicht dazu.
  • Lässt sich keiner dieser Akteure in der EU ermitteln, haftet jeder Lieferant, also auch der Händler (§ 12). Das gilt, wenn er auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten nennt.
  • Anbieter von Online-Plattformen haften entsprechend, wenn sie für Verbraucher den Eindruck erwecken, das Produkt selbst anzubieten (§ 13).

Für Händler zählt vor allem die Monatsfrist aus § 12. Wer seine Bezugsquellen nicht nachweisen kann, haftet am Ende selbst. Der bloße Weiterverkauf führt laut IT-Recht Kanzlei aber nicht automatisch zur Haftung.

Software und KI-Systeme sind künftig Produkte

§ 2 zählt Software ausdrücklich zu den Produkten, egal wie sie bereitgestellt wird. Der Bundestag schreibt, dass damit auch Hersteller von KI-Systemen haften. Ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Reine Informationen, Inhalte digitaler Dateien wie E-Books und reiner Quellcode fallen laut IT-Recht Kanzlei nicht darunter.

Der Entwurf berücksichtigt auch, dass Hersteller ihr Produkt nach dem Verkauf weiter steuern, etwa über Software-Updates oder verbundene digitale Dienste. Das fließt künftig in die Frage ein, ob ein Produkt fehlerhaft ist. Ein digitaler Dienst, ohne den eine Produktfunktion nicht läuft, gilt nach § 4 als Komponente.

Höchstgrenze und Selbstbeteiligung fallen weg

Bisher mussten Geschädigte bei Sachschäden 500 Euro selbst tragen. Bei Personenschäden war die Haftung eines Herstellers insgesamt auf 85 Millionen Euro begrenzt. Beides entfällt mit der Richtlinie, heißt es im Gesetzentwurf. Die Bundesregierung hält das in der Praxis für wenig bedeutsam. Gerichte wenden nach ihrer Darstellung meist die Produzentenhaftung nach § 823 BGB an, für die diese Grenzen nicht gelten.

Neu ersatzfähig sind Schäden an Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Ansprüche haben weiterhin nur natürliche Personen, Sachen in ausschließlich beruflicher Nutzung sind ausgenommen. Die Verjährungsfrist bleibt bei drei Jahren. Ansprüche erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Bei Gesundheitsschäden, die sich erst spät zeigen, verlängert sich die Frist auf 25 Jahre.

Gerichte können die Offenlegung von Unterlagen anordnen

Kläger sollen ihre Ansprüche leichter durchsetzen können. Das Gericht kann nach dem Entwurf anordnen, dass der Beklagte relevante Beweismittel offenlegt. Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei geschützt. Wer eine solche Anordnung nicht befolgt, muss nach Darstellung der IT-Recht Kanzlei damit rechnen, dass der Fehler des Produkts vermutet wird. Weitere gesetzliche Vermutungen greifen bei technisch komplexen Fällen. Sie lassen sich widerlegen.

Die Haftung kann gegenüber dem Geschädigten nicht vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden. Zwischen Unternehmen bleibt eine Verteilung im Innenverhältnis möglich.

Diese Fragen sollten Sie vor dem 9. Dezember klären

Aus Gesetzentwurf und Kanzleihinweisen ergibt sich diese Liste:

  • Welche Produkte verkaufen Sie unter eigenem Namen oder eigener Marke?
  • Welche Waren beziehen Sie von Herstellern außerhalb der EU, und wer ist dafür Importeur oder Beauftragter?
  • Können Sie für jedes Produkt binnen eines Monats Hersteller, Importeur oder Ihren Lieferanten nennen?
  • Verändern Sie Produkte, bevor Sie sie verkaufen, etwa durch Umbau oder Aufbereitung?
  • Lagern oder versenden Sie Ware für andere Händler?
  • Verkaufen Sie Software, Apps oder Geräte mit verbundenen digitalen Diensten?

Die rechtliche Bewertung klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Damit Lieferanten- und Herstellerangaben im Ernstfall schnell greifbar sind, sollten sie zentral in Shop oder Warenwirtschaft liegen. Wie Sie solche Prozesse aufsetzen, besprechen wir in der digitalen Beratung.

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