Tracking-Pixel im Newsletter: Kanzlei Cyfire mahnt fehlende Einwilligung ab
Cyfire mahnt Newsletter mit Öffnungs- und Klick-Tracking ohne eigene Einwilligung ab. Was beanstandet wird und wie Sie Ihr Versand-Tool prüfen.
Weiterlesenvon Wolfscastle, Team
Ab 14.12.2027 dürfen Produkte aus Zwangsarbeit in der EU nicht mehr verkauft werden. Was das für Onlineshops heißt und wie Sie Lieferanten und Herkunft prüfen.
Ab dem 14. Dezember 2027 darf kein Produkt, das mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, in der EU verkauft oder aus der EU exportiert werden. Das steht auf der Seite der EU-Kommission zur Forced Labour Regulation. Für Onlinehändler bleiben gut 14 Monate, um zu wissen, woher ihre Ware kommt.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/3015. Laut IHK Region Stuttgart wurde sie am 12. Dezember 2024 im Amtsblatt veröffentlicht und trat einen Tag später in Kraft. Die Übersicht von Onlinehändler News vom 7. Oktober 2026 hat den aktuellen Stand zusammengetragen. Dieser Artikel ist eine Einordnung für Shop-Betreiber, keine Rechtsberatung.
Die Verordnung verbietet, Produkte aus Zwangsarbeit in Verkehr zu bringen, auf dem EU-Markt bereitzustellen oder auszuführen. Schwellenwerte nach Umsatz oder Mitarbeiterzahl gibt es nach Angabe der IHK Stuttgart nicht. Händler und Online-Händler zählen ausdrücklich zu den Wirtschaftsakteuren.
Wer online verkauft, ist damit erfasst. Ein Angebot im Fernabsatz gilt als auf dem EU-Markt bereitgestellt, wenn es sich an Endnutzer in der EU richtet. Erfasst sind grundsätzlich alle Produkte samt Bestandteilen, egal auf welcher Stufe die Zwangsarbeit stattfand: Gewinnung, Ernte, Herstellung oder Verarbeitung.
Die Verordnung schafft abseits konkreter Verdachtsfälle keine allgemeine neue Berichtspflicht, schreibt Onlinehändler News. Die IHK Stuttgart ergänzt, dass es auch keine allgemeine Auditpflicht gibt. Das Verbot knüpft an das einzelne Produkt an.
Ganz ohne Aufwand bleibt es trotzdem nicht. Gerät ein Produkt unter Verdacht, kann die Behörde Informationen zur Lieferkette und zu Ihren Maßnahmen gegen Zwangsarbeitsrisiken anfordern. Wer nicht oder unzureichend antwortet, riskiert laut IHK Stuttgart eine Entscheidung auf Basis anderer verfügbarer Informationen. Besonders betroffen ist nach Einschätzung von Onlinehändler News der Konsumgüterhandel mit teils Tausenden Artikeln.
Stellt die Behörde einen Verstoß fest, kann sie anordnen, dass ein Produkt nicht mehr in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt wird. Ware, die schon auf dem Markt ist, muss grundsätzlich zurückgenommen werden. Die IHK Stuttgart nennt außerdem die Entsorgung auf Kosten des betroffenen Unternehmens.
Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest. Sie greifen laut IHK Stuttgart vor allem, wenn ein Unternehmen eine solche Entscheidung missachtet, und nicht schon wegen eines abstrakten Risikos. Bei Zwangsarbeit außerhalb der EU kann die Kommission selbst ermitteln, schreibt Onlinehändler News.
Die Mitgliedstaaten sollten ihre zuständigen Behörden bis zum 14. Dezember 2025 melden. Deutschland hat das laut Onlinehändler News nicht getan. Im Gespräch sind das BAFA und der Zoll mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Nötig ist ein Begleitgesetz, das Behörde und Befugnisse festlegt, und die Abstimmung in der Bundesregierung läuft noch.
Die Kommission hat Ende Juni 2026 das Forced Labour Single Portal gestartet. Dort liegen die Leitlinien zur Anwendung der Verordnung, Webinare und eine Risikodatenbank zu Produkten und Regionen mit dokumentierten Zwangsarbeitsrisiken.
Die Datenbank ist nach Angabe der Kommission noch im Aufbau. Ihre Angaben sind ausdrücklich nur Hinweise und nicht abschließend, die Nutzung ist für Unternehmen freiwillig. Behörden können sie aber als eine von mehreren Quellen heranziehen, wenn sie einen Verdacht bewerten. Ein Produkt, das dort nicht auftaucht, ist also nicht automatisch unbedenklich.
Einen praktischen Einstieg bietet die Checkliste der Kommission für KMU. Sie ist unverbindlich und garantiert keine Rechtssicherheit, gibt aber eine klare Reihenfolge vor:
Eine lückenlose Kontrolle jeder Lieferkette verlangt die Verordnung laut IHK Stuttgart nicht. Sinnvoll ist ein risikoorientiertes Vorgehen: Je höher das Risiko, desto genauer prüfen und dokumentieren Sie. Die IHK verweist außerdem auf EU-Leitlinien. Danach sollten Unternehmen eine feste Ansprechperson für Behördenanfragen bestimmen und vorab zu klären, welche Unterlagen Sie kurzfristig vorlegen können.
Ein Punkt verdient Aufmerksamkeit, bevor überhaupt eine Behörde fragt. Der Handelsverband HDE warnt laut Onlinehändler News vor Reputationsschäden durch schlecht belegte Verdachtsfälle, etwa aus NGO-Vorwürfen oder pauschalen Länderberichten. Ab dem 14. Dezember 2027 nimmt die Kommission über eine eigene Meldestelle auch Hinweise auf mutmaßliche Verstöße entgegen.
Wenn Sie Lieferanten- und Herkunftsdaten in Ihren Systemen besser im Blick behalten wollen, sprechen Sie uns im Rahmen unserer digitalen Beratung an. Die rechtliche Bewertung gehört zu Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband.
Für ein erstes Gespräch schreiben Sie uns.
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