Ab dem 1. November 2026 kostet jede Bestellung, die ein Lieferant aus einem Drittland direkt an Kunden in der EU schickt, voraussichtlich 2 Euro Bearbeitungsgebühr je Warenposition. Das betrifft auch deutsche Onlineshops, die per Dropshipping aus China oder anderen Ländern außerhalb der EU liefern lassen. Darauf weist die IT-Recht Kanzlei in einem Beitrag vom 20. Oktober hin.
Die Gebühr kommt zum Zoll von 3 Euro hinzu, der seit Juli gilt. Dieser Artikel fasst zusammen, was die EU-Texte, der deutsche Zoll und die Kanzlei dazu sagen. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Die Gebühr beträgt 2 Euro und hängt nicht vom Warenwert ab
Grundlage ist Artikel 20 des neuen Zollkodex, der Verordnung (EU) 2026/2108. Danach erheben die Zollbehörden eine feste Gebühr je Warenposition, wenn Waren aus einem Fernverkauf in den freien Verkehr der EU kommen. Die Höhe legt die Kommission in einer delegierten Verordnung vom 21. September 2026 fest: 2 Euro pro Warenposition.
Die Leitlinie der EU-Kommission in der Fassung vom 5. Oktober 2026 nennt drei Unterschiede zum 3-Euro-Zoll. Die Gebühr gilt unabhängig vom Wert der Sendung, also auch über 150 Euro. Sie ist nicht befristet. Und sie wird nicht erstattet, sobald der Zoll die Anmeldung angenommen hat. Der 3-Euro-Zoll gilt dagegen nur für Sendungen bis 150 Euro und laut Leitlinie nur bis zum 1. Juli 2028.
Der 1. November steht noch unter Vorbehalt
Die delegierte Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Gelten soll sie ab dem zehnten Tag danach. Parlament und Rat prüfen den Text noch. Die Kommission schreibt in ihrer Leitlinie deshalb, die Gebühr werde „voraussichtlich“ ab 1. November gelten.
Der deutsche Zoll bereitet sich auf diesen Termin vor. In der ATLAS-Info 1018/2026 vom 15. Oktober heißt es, die Gebühr werde „nach jetzigem Stand“ ab 1. November erhoben. Die Software soll in Kalenderwoche 44 umgestellt werden. Auch die IHK Regensburg weist darauf hin, dass die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aussteht. Erscheint der Text später, verschiebt sich der Start entsprechend.
Gezählt wird je Zeile der Zollanmeldung, nicht je Paket
Eine Warenposition umfasst nach Artikel 5 Nr. 78 des Zollkodex Waren mit derselben Tarifierung, derselben Beschreibung und, wo angegeben, demselben Ursprung. Mehrere Stück desselben Artikels bilden also eine Position, verschiedene Artikel mehrere.
In der Praxis entscheidet die Zollanmeldung. Laut Kommissionsleitlinie fallen 3-Euro-Zoll und Gebühr wegen der IT-Systeme je Zeile der Anmeldung an, egal wie viele Stück in dieser Zeile stehen. Wird eine Sendung mit drei verschiedenen Artikeln in drei Zeilen angemeldet, fallen drei Mal 2 Euro Gebühr und drei Mal 3 Euro Zoll an. Diese Rechnung zeigt die Kanzlei LHR an einem Beispiel aus der Leitlinie.
Im deutschen Verfahren für Kleinsendungen (ATLAS-IMPOST) rechnet das System die 2 Euro je Position automatisch. Ausgenommen sind laut Zoll nur Geschenksendungen, die mit dem Code C08 angemeldet werden.
Zahlen muss der Anmelder, die Kosten landen meist beim Händler
Schuldner der Gebühr ist der Anmelder der Zollanmeldung. So steht es in Artikel 20 Absatz 5 des Zollkodex und in der Leitlinie. Bei Fernverkäufen bis 150 Euro ist das laut Leitlinie in den meisten Fällen der Inhaber der IOSS-Nummer, also wer die Einfuhrumsatzsteuer über den Import-One-Stop-Shop abführt. Das ist laut LHR meist die Plattform oder der Händler.
Wer seinen Sitz hat, spielt laut IT-Recht Kanzlei keine Rolle. Betroffen sind auch deutsche Shops, deren Lieferant die Ware aus dem Drittland direkt an den Kunden schickt. Nicht betroffen sind nach der Kanzlei Waren, die schon vor dem Verkauf verzollt in einem Lager in der EU liegen. Für Verkäufe aus einem Zolllager ist die Lage laut Kanzlei noch unklar. Die Kommission kündigt für solche Lager ab 1. Juli 2028 eine niedrigere Gebühr an.
Die Kanzlei rät, die Gebühr in den Preis einzurechnen
Für die Darstellung im Shop gibt die IT-Recht Kanzlei mehrere Hinweise. Sie stützt sich dabei auf die Preisangabenverordnung und das Widerrufsrecht:
- Die Gebühr sollte von Anfang an im Verkaufspreis stecken. Einen gesonderten Gebührenaufschlag hält die Kanzlei für rechtlich zweifelhaft.
- Pauschale Hinweise wie „Zölle trägt der Käufer“ sollten Händler vermeiden, wenn sich die Kosten vorab berechnen lassen.
- Eine Lieferung „ohne weitere Abgaben“ sollte niemand versprechen, der das nicht sicher einhalten kann.
- Widerruft ein Kunde, darf der Händler die Gebühr nach Ansicht der Kanzlei nicht vom Erstattungsbetrag abziehen. Der Zoll erstattet sie ihm aber auch nicht.
Zusätzlich verlangt der Zoll ab 1. November für Sendungen bis 150 Euro eine Produktkennung je Warenposition. Für diese Pflicht soll es laut ATLAS-Info eine Übergangsregelung geben, die der Zoll noch auf zoll.de bekannt gibt.
Diese Punkte sollten Sie vor dem 1. November klären
- Welche Artikel versendet Ihr Lieferant direkt aus einem Drittland an Ihre Kunden?
- Wer meldet die Sendungen beim Zoll an, und wer trägt laut Vertrag Zoll und Gebühr?
- Wie viele verschiedene Positionen hat eine typische Bestellung, und was kostet sie damit künftig an Zoll und Gebühr?
- Wo stehen in Shop, Produktseiten und Versandinfos Aussagen zu Zöllen, Abgaben oder Zusatzkosten bei der Lieferung?
- Wie behandelt Ihr Shop Erstattungen bei Widerruf, wenn die Gebühr schon gezahlt ist?
Ob und wie Sie die Gebühr weitergeben, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder Ihrem Händlerverband. Preise, Versandtexte und Produktdaten passen wir danach in Shopware oder Shopify an. Mehr dazu unter E-Commerce.
Wenn wir uns Ihre Preis- und Versandangaben ansehen sollen, schreiben Sie uns.