Bildlizenz nur für die Website: 1.800 Euro Schadensersatz für ein Foto auf Pinterest

von Wolfscastle, Team

Das LG Hamburg verurteilt ein Unternehmen, das ein nur für die Website lizenziertes Foto auf Pinterest nutzte. Was das für Ihre Produkt- und Werbebilder heißt.

Ein Foto, das Sie für Ihre Website lizenziert haben, dürfen Sie nicht automatisch auch auf Pinterest zeigen. Das Landgericht Hamburg hat deshalb ein Unternehmen zu 1.800 Euro Schadensersatz verurteilt (Urteil vom 17. September 2026, Az. 310 O 162/24). Der Händlerbund hat am 14. Oktober über das Urteil berichtet.

Dieser Artikel fasst den Bericht zusammen und ordnet ihn mit dem Gesetzestext ein. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Den Volltext stellt die Landesrechtsprechung Hamburg bereit.

Die Lizenz galt nur für die eigene Website

Ein Fotograf hatte das Bild für ein Architekturbüro gemacht. Nach dem Bericht durfte das Büro es nur auf der eigenen Website verwenden. Social-Media-Plattformen und die Weitergabe an Dritte deckte die Lizenz nicht ab.

Trotzdem stand das Bild jahrelang auf einem Pinterest-Profil und warb dort für Produkte. Den Fotografen nannte dort niemand als Urheber. Er mahnte ab. Das Bild verschwand zwar von Pinterest, aber die Unterlassungserklärung blieb aus, und Lizenzgebühren wollte die Gegenseite auch nicht zahlen. Der Fotograf klagte vor dem Landgericht Hamburg.

Ein Pin auf Pinterest ist eine öffentliche Wiedergabe

Das Gericht gab dem Fotografen recht. Laut Händlerbund wertete es die Veröffentlichung auf Pinterest als öffentliche Wiedergabe, weil ein breiter Nutzerkreis das Bild sehen konnte. Im Urheberrechtsgesetz ist das Recht, ein Werk online bereitzustellen, in § 19a UrhG geregelt. Es betrifft Werke, die Menschen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl abrufen können.

Das Gericht hielt es nach dem Bericht für zumutbar, die Nutzungsbedingungen vorher zu prüfen. Dass für das Bild überhaupt eine Lizenz existierte, half also nicht. Der Händlerbund bringt es auf den Punkt: „Eine Nutzungslizenz schützt nicht automatisch vor einem Urheberrechtsverstoß“.

Pinterest selbst verlangt das ebenfalls. In seinen Nutzungsbedingungen (Abschnitt 3) steht, dass Nutzer nur Inhalte veröffentlichen, zu deren Veröffentlichung sie berechtigt sind. Wer etwas hochlädt, räumt Pinterest außerdem eine weltweite, unterlizenzierbare Lizenz an dem Inhalt ein.

Die fehlende Urhebernennung verdoppelte den Betrag

Den Schaden berechnete das Gericht laut Händlerbund über eine fiktive Lizenzgebühr von etwa 900 Euro. Das ist der Betrag, den eine Erlaubnis für diese Nutzung gekostet hätte. § 97 Abs. 2 UrhG lässt diese Berechnung ausdrücklich zu. Weil der Fotograf nicht als Urheber genannt war, verdoppelte das Gericht den Betrag auf 1.800 Euro.

Das Recht auf Nennung steht in § 13 UrhG. Danach bestimmt der Urheber, ob und mit welcher Bezeichnung sein Werk gekennzeichnet wird. Im Hamburger Fall hat die fehlende Nennung den Schadensersatz verdoppelt.

Löschen allein beendet den Streit nicht

Das Unternehmen hatte das Bild nach der Abmahnung entfernt. Damit war die Sache aber nicht erledigt. Nach § 97 Abs. 1 UrhG besteht bei Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassung. Der Händlerbund empfiehlt deshalb, bei einer Abmahnung nicht nur das Bild zu löschen. Auch die Unterlassungserklärung und die Lizenzfrage gehören auf den Tisch.

Dazu kommt eine technische Eigenheit der Plattform. Laut den Nutzungsbedingungen darf Pinterest Inhalte auch nach der Löschung eines Kontos noch eine angemessene Zeit in Backups und Archiven behalten. Kopien, die andere Nutzer geteilt haben, können bestehen bleiben. Ein einmal gepinntes Bild ist also nicht unbedingt mit einem Klick aus der Welt.

So prüfen Sie Ihre Bilder

Aus dem Urteil und dem Bericht des Händlerbunds ergeben sich diese Fragen:

  • Für welche Kanäle gilt die Lizenz eines Bildes? Steht dort nur „Website“, sind Pinterest, Instagram und andere Plattformen nach dem Urteil nicht automatisch erlaubt.
  • Erlaubt die Lizenz die Weitergabe an Dritte? Pinterest verlangt für jeden Upload eine unterlizenzierbare Lizenz.
  • Verlangt der Urheber eine Nennung, und steht sie an jedem Ort, an dem das Bild erscheint?
  • Wissen alle, die Ihre Social-Media-Kanäle pflegen, welche Bilder sie dort verwenden dürfen?

Liegt schon eine Abmahnung vor, lassen Sie sie rechtlich prüfen, bevor Sie zahlen oder unterschreiben.

Wobei wir helfen können

Ob eine Lizenz eine bestimmte Nutzung deckt, klärt Ihre Rechtsberatung. Wir helfen bei der technischen Seite Ihres Shops, zum Beispiel wenn Bildnachweise im Shop sichtbar werden sollen. Mehr dazu unter E-Commerce.

Wenn wir uns Ihren Shop ansehen sollen, schreiben Sie uns.

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